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Freiheit des Einzelnen - Sicherheit der Allgemeinheit: Das Gewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) wurde bereits 1869 zu Zeiten des Norddeutschen Bundes erlassen und galt damit in ihren Anfängen zum Beispiel noch nicht für das Gebiet des damaligen Königreiches Bayern.

 

Sie ist damit eines der ältesten noch gültigen Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland. Bereits in ihrem ersten Paragraphen legt sie einen Grundsatz fest, der noch heute unverändert gilt, den Grundsatz der Freiheit des Gewerbes. Zwischenzeitlich wurde dieses damals einfachgesetzlich geregelte Bekenntnis mittels des Grundgesetzes sogar zum Grundrecht.

 

Auch wenn der §1 GewO damit einen Teil seiner Bedeutung verloren hat, so hat es die Gewerbeordnung an sich nicht. Noch heute ist sie die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Gewerben.

 

Bereits im Jahre 1869 erkannte der Gesetzgeber, dass ein völlig freies Gewerbe, welches keiner Überwachung unterliegt die Allgemeinheit der Gefahr der Schädigung durch unzuverlässige Gewerbetreibende aussetzt und hat diese Freiheit dadurch beschränkt, dass für einzelne Gewerbe entsprechende Gesetze erlassen werden konnten, welche die Allgemeinheit in besonders sensiblen Bereichen schützten.

 

Um diese Freiheit zu schützen und um gleichzeitig die Sicherheit der Bürger im gewerblichen Bereich zu erhalten, kennt die Gewerbeordnung daher die drei unten aufgeführten Stufen der staatlichen Überwachung, je nach den möglichen negativen Auswirkungen, die aus einem nicht ordnungsgemäß geführten Gewerbe erwachsen können.

 

Das erlaubnisfreie Gewerbe

Hierunter versteht man die Gewerbe, welche zu ihrer Ausübung keiner besonderen Erlaubnis bedürfen.   

 

Trotzdem unterliegen auch sie Regeln so ist vor der Aufnahme des Gewerbes bei der Gemeinde in der sich der Betriebssitz befindet eine Gewerbemeldung abzugeben.

 

Auch, wenn keine Erlaubnis für ihren Beginn der gewerblichen Tätigkeit notwendig ist, so ist auch die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zu untersagen.

 

Sofern das Gewerbe im sogenannten Reisegewerbe ausgeübt wird eine entsprechende Reisegewerbekarte benötigt wird.

 

Das überwachungsbedürftige Gewerbe

Hierunter versteht man die Gewerbe, welche ohne Erlaubnis ausgeübt werden können, bei denen der Gewerbetreibende aber nach der obligatorischen Gewerbemeldung routinemäßig durch das Landratsamt überprüft wird.

 

Dies geschieht regelmäßig durch Anforderung eines Auszuges aus dem Bundezentralregister (sogenanntes Führungszeugnis) sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

 

Die Anforderung erfolgt anlassbezogen (Gewerbemeldung). Sie erfolgt daher auch, wenn das Gewerbe bereits vor der Gewerbemeldung, zum Beispiel an einem anderen Betriebssitz, ausgeübt wurde.

 

Unabhängig von dieser Überprüfung kann das Gewerbe mit der Gewerbemeldung bereits ausgeübt werden. Sollte die Überprüfung Auffälligkeiten ergeben, wird sich das SG 32 mit Ihnen in Kontakt setzen, andernfalls ist das Verfahren mit dem Eingang der Auszüge beendet.

 

Eine Auflistung der überwachungsbedürftigen Gewerbe finden Sie in § 38 der Gewerbeordnung.

Das erlaubnispflichtige Gewerbe

Hierunter versteht man die Gewerbe bei welchen vor der Aufnahme des Gewerbes seitens des Landratsamtes eine umfangreiche sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfung des zukünftigen Gewerbetreibenden erfolgt.

 

Sofern diese Zuverlässigkeitsüberprüfung für den Gewerbetreibenden positiv endet wird die entsprechende Erlaubnis erteilt.

 

Das SG 32 ist für die Erteilung der folgenden gewerberechtlichen Erlaubnisse zuständig:

 

Obwohl es sich um keine gewerberechtliche Erlaubnis handelt sei hier zur Vollständigkeit auch auf die Heilpraktikererlaubnis verwiesen.

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