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Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

Hinweis: Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird am 27.06.2024 in Kraft treten.

Eine Anwendung der neuen Regelungen ist vor diesem Datum noch nicht möglich.

Einbürgerungsbewerber, die diese geänderten Vorschriften (Einbürgerung nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland, Mehrstaatigkeit) in Anspruch nehmen möchten, können ihre Einbürgerungsanträge ab Mitte Mai, vorzugsweise postalisch oder digital einreichen.

Bitte beachten Sie, dass es wegen der stark steigenden Antragszahlen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen wird.


Allgemeines

  • Einbürgerungen und Feststellung der Staatsangehörigkeit
  • Fachaufsicht über die Standesämter im Landkreis
  • Fachaufsicht über die Melde- und Passbehörden

 

Bitte beachten Sie, dass eine Vorsprache im Sachgebiet 35 nur noch nach Terminvergabe möglich ist!

Sie werden gebeten, frühzeitig telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren.

Wir bemühen uns, eine gute telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten, können dies wegen der hohen Anzahl an Anfragen jedoch nicht garantieren. Nutzen Sie für Ihre Anfragen bitte auch die E-Mail-Adressen einbuergerung[at]kreis-fs.demeldeaufsicht[at]kreis-fs.de oder standesamtaufsicht[at]kreis-fs.de.


Einbürgerung

Ob Sie bereits die Voraussetzungen für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllen, können Sie über den Formularserver des Bayernportals herausfinden.

Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Prüfung darstellt. Diese erfolgt erst, nachdem Sie einen Antrag eingereicht haben.

 

Wenn Sie ein positives Ergebnis erhalten haben, können Sie einen Online-Antrag über das Bayernportal stellen.

Alternativ wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, um die Antragsformulare zu erhalten.

 

  • Beachten Sie, dass jede Person über 16 Jahren jeweils einen eigenen Antrag einreichen muss.
  • Für die Einbürgerung wird eine Gebühr von 255 Euro erhoben. Diese reduziert sich bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen auf 51 Euro.
  • Die freiwillige Rücknahme und die Ablehnung eines gestellten Antrages sind ebenfalls kostenpflichtig.

Weitere Aufgaben

  • Staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren und Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung
  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (Beachten Sie bitte, dass Staatsangehörigkeitsausweise nur dann ausgestellt werden können, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.)
  • Namensänderungen: Änderung des Vor- und Familiennamens von deutschen Staatsangehörigen, von Staatenlosen oder anerkannten Flüchtlingen, sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht (Ansprechpartner: Herr Muskatewitz)
  • Apostilleverfahren: Vorbeglaubigungen von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch, Ehefähigkeitszeugnis) zur Vorlage bei Behörden im Ausland
  • Prüfung ausländischer Personenstandsurkunden
  • Fachaufsicht über die Melde- und Passbehörden
  • Ahndung von Verstößen gegen das Melde- und Passrecht (Ansprechpartner: Herr Muskatewitz, Herr Wirth, Frau Langmantel)
  • Fachaufsicht über die Standesämter (Ansprechpartner: Herr Muskatewitz)

Weiterführende Informationen


Ansprechpartner

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