Heilpraktikererlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf der Erlaubnis
(§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung -HeilPrG-).
§ 1 Abs. 2 HeilPrG definiert die Heilkunde dabei als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten Sie nach positiver Prüfung durch das SG 32.
Hierbei wird die Zuverlässigkeit des Antragsstellers ermittelt.
Ferner ist regelmäßig eine Prüfung abzulegen, welche dem Antragssteller ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Tätigkeit als Heilpraktiker bescheinigt.
Anmeldezeiträume für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Für die Prüfung im März: ab 1. Juli bis 15. Dezember des Vorjahres
Für die Prüfung im Oktober: ab 1. Januar bis 15. Juni des jeweiligen Jahres
Bitte beachten Sie, dass das Landratsamt Freising die vorgeschriebene Prüfung nicht selbst durchführt.
Die Durchführung und Organisation erfolgt durch das Landratsamt München.
Achtung
Wir möchten darauf hinweisen, dass bei künftigen Prüfungen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfolgt.
Nach Mitteilung des Landratsamtes München werden Antragsteller in Zukunft in der Reihenfolge ihrer Anmeldung, das heißt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen, (es gilt der Posteingangsstempel bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde) angenommen. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen für einen Überprüfungstermin die Kapazitäten, können einzelne Kandidaten nicht für die beantragte Überprüfung berücksichtigt werden.
Kontakt
Frau Gojani
Tel.: 08161/600-351
Fax: 08161/600-651
E-Mail: gewerbeamt[at]kreis-fs.de