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Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes

Die Regelungen betreffend Gaststätten sind nicht direkt in der Gewerbeordnung, sondern im  Gaststättengesetz (GastG) geregelt.

 

§ 2 GastG regelt, dass wer zum Verzehr an Ort und Stelle alkoholische Getränke abgibt der Erlaubnis bedarf.

 

Diese erteilt das SG 32 für das Gebiet des Landkreises Freising mit Ausnahme des Stadtgebietes Freising nach vorangegangener Prüfung.

 

Im Rahmen der Prüfung werden sowohl der zukünftige Gaststättenbetreiber auf Zuverlässigkeit, wie auch die Örtlichkeit der Gaststätte auf Geeignetheit überprüft.

 

Sofern der Betrieb der Gaststätte / Ausschank alkoholischer Getränke nur vorübergehend erfolgen soll, zum Beispiel im Rahmen eines Festes oder eine Marktes, ist hierfür eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG erforderlich.

 

Voraussetzung für die Erteilung ist unter anderem der sogenannte 'Besondere Anlass'. Näheres hierzu und allgemeine Informationen rund um die Gestattung erhalten Sie bei den Gemeinden, welche auch für die Erteilung der Gestattung zuständig sind.


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Frau Gojani
Tel.: 08161/600-351
Fax: 08161/600-651
E-Mail: gewerbeamt[at]kreis-fs.de

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