Keine Wartezeit und kein Behördengang: Mit dem Projekt i-Kfz digitalisiert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stufenweise das Fahrzeugzulassungswesen in Deutschland. Die neue Verordnung zur digitalen Kfz-Zulassung tritt am 1. September in Kraft.
Privatpersonen und Firmen können ab diesem Stichtag ein neues Auto online anmelden. Musste bisher bei einer Online-Neuzulassung auf die Übersendung der Fahrzeugpapiere und der Zulassungsplaketten durch die Behörde gewartet werden, können Bürgerinnen und Bürger ab September sofort nach der Online-Zulassung ihres Fahrzeuges losfahren.
Möglich macht das ein digitaler Zulassungsbescheid, den die Interessierten sich einfach und bequem zu Hause ausdrucken können. Dieser muss beim Fahren mitgeführt werden und ist zehn Tage gültig. Er ersetzt bis dahin die Zulassungsdokumente und die Plaketten auf den Kennzeichenschildern.
Ausweisen und registrieren müssen die Fahrzeughalter sich bei der Online-Zulassung durch ihren nPA (neuen Personalausweis) mit eID (elektronischer Identität) oder eAT (elektronischem Aufenthaltstitel). Dieses „Muss“ war in der Corona-Zeit zur Reduzierung von Kundenkontakt kurzfristig aufgehoben und wird nun wieder aktiviert.
Online-Zulassungen auch für Großkunden
Die Möglichkeit einer Online-Zulassung von Fahrzeugen war bisher ausschließlich Privatpersonen vorbehalten. Mit Einführung der Stufe 4 i-Kfz ab 1. September wird das nun auch juristischen Personen ermöglicht.
Bei Interesse können sich juristische Personen (Großkunden) unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg registrieren lassen (Telefon: 0461/3160). Ausweisen können sie sich mit ihrem Elster-Zertifikat bzw. Elster-Organisationskonto.
Dabei ist grundsätzlich zwischen juristischen Personen, die ausschließlich auf die eigene Firma Fahrzeuge zulassen, und juristischen Personen, die für Dritte Zulassungen vornehmen (z.B. Autohäuser, Zulassungsdienstleister, Versicherungsagenturen usw.) zu unterscheiden.
Ein weiterer Fortschritt ist, dass ab 1. September auch Online-Zulassungen für Fahrzeuge mit einem Saisonvermerk sowie für Fahrzeuge mit einem „E“ für Elektro und einem „H“ für Historie vorgenommen werden können. Letzteres ist nur möglich, wenn das Fahrzeug umgeschrieben wird bzw. wenn es vorher schon eine „H“-Zulassung hatte.
Eine weitere Neuerung ist die sogenannte „Tageszulassung“. Damit kann ein fabrikneues Fahrzeug für einen Tag zugelassen werden. Die Zulassung endet automatisiert um Mitternacht. Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.
Zu guter Letzt: Bei einer Fahrzeug-Außerbetriebsetzung ist eine Identifizierung über nPA oder ähnliches nicht mehr zwingend erforderlich.
Ziel ist es, die Fahrzeugzulassung einfacher, bequemer und effizienter zu machen und dadurch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung zu entlasten. Mit der Digitalisierung können Fahrten zur Zulassungsbehörde vermieden werden, was ein erhebliches Zeit- und Wegeeinsparungspotenzial für Fahrzeughalterinnen und -halter bedeutet.
Gebühren verändern sich
Mit Inkrafttreten der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verändern sich auch die Gebühren. Zulassungen vor Ort werden teurer, Onlinevorgänge günstiger. Bei „normalen“ Zulassungen ändert sich nicht viel. Am deutlichsten bemerkbar machen sich die neuen Gebühren bei der Abmeldung. Die Grundgebühr für eine Abmeldung vor Ort kostet künftig 15,90 Euro (vorher 6,90 Euro), während man online nur 2,10 EUR (vorher 5,70 Euro) bezahlen muss. Die Grundgebühr für die neue Tageszulassung kostet vor Ort 45,90 Euro, online dagegen nur 14,90 Euro. Unverändert bleiben die Zusatzgebühren wie beispielsweise für ein Wunschkennzeichen, Reservierungen oder für das zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt.