Rechtsgrundlagen
Das Lebensmittelrecht umfasst die gesamte Lebensmittelherstellungskette einschließlich der Futtermittelherstellung. Es soll ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher herbeiführen und Industrie, Herstellern und Lieferanten die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel übertragen. Dabei ist einer der Kardinalpunkte die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln durch die gesamte Herstellungskette.
EU-Lebensmittelrecht
- Basis-Verordnung (VO(EG)178/2002)
gültig für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln
- Überwachungsverordnung (VO (EG)882/2004)
gültig für alle amtlichen Kontrollen und die Anforderungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht, dem Tierschutz und der Tiergesundheit
EU-Hygienepaket
- VO (EG) 852/2004
gültig für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln - VO (EG) 853/2004
gültig für Lebensmittel tierischen Ursprung wie Fleisch, Muscheln,
Fischereierzeugnisse, Milch, Eier, Froschschenkel und Schnecken, Gelatine, Kollagen etc. - VO (EG) 854/2004
gültig für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Die Verordnungen gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten und bedürfen keiner nationalen Umsetzung. Der nationale Gesetzgeber hat zur Konkretisierung Durchführungs- und Ausführungs-Verordnungen erlassen.
Dies sind u. a. Folgende:
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung-LMHV) - Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung-Tier-LMHV)
Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind folgende Betriebe zulassungspflichtig:
- Grundsätzlich alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, bearbeitete Mägen, Blasen, Därme, Gelatine, Fischereierzeugnisse, Muscheln, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte) umgehen. Dazu gehören insbesondere Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Molkereien.
- Zulassungspflichtig sind auch nicht selbst schlachtende Metzgereibetriebe, die mehr als 1/3 der Produktion außerhalb der Produktionsstätte in anderen Einzelhandelsgeschäften oder in eigenen Filialen vertreiben.
Selbst schlachtende Metzgereibetriebe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der geschlachteten Tiere immer zulassungspflichtig, denn Schlachtung ist keine Primärproduktion und keine Abgabe an den Endverbraucher.
Nähere Informationen erhalten Sie über das Veterinäramt und im Handbuch Zulassung
(http://www.stmuv.bayern.de/verbraucherschutz/gewerbe/lebensmittel/betriebe/doc/zulassungmetzgerei.pdf).
Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nach §44a LFGB
Gem. § 44a LFGB ist ein Lebens- oder Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens- oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Ergänzend hierzu trat am 1. Mai 2012 die Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) in Kraft. Danach haben die Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die Pflicht, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Für den Abruf der aktuellen Meldeformulare folgen Sie bitte nachfolgendem Link: http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/02_UnerwuenschteStoffeOrganismen/05_Dioxine/lm_dioxineUndAndere_node.html - Untersuchungsaktivitäten nach §44a LFGB