Allgemeine Informationen
► FAHRERLAUBNIS vs. FÜHRERSCHEIN - Was ist der Unterschied?
Die FAHRERLAUBNIS ist die staatliche Genehmigung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der FÜHRERSCHEIN ist hingegen „nur“ das Dokument, dass diese Erlaubnis dokumentiert. Der Unterschied ist insbesondere bei verkehrsrechtlichen Sanktionen von Bedeutung.
Wird beispielsweise aufgrund eines Fahrverbots der FÜHRERSCHEIN abgenommen, wird Ihnen für eine bestimmte Zeit untersagt ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach Ablauf des Fahrverbots, erhalten Sie den Führerschein ohne Antrag und meist ohne etwaige medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) zurück.
Gravierender ist da die Entziehung der FAHRERLAUBNIS, die als Widerruf der staatlichen Erlaubnis zu sehen ist. Wollen Sie wieder am automobilen Straßenverkehr teilnehmen, müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis neu beantragen. Oftmals ist das mit entsprechenden, fachärztlichen und psychologischen Untersuchungen verbunden.
► FÜHRERSCHEINKLASSEN - Umfang und Mindestalter
KLASSE | UMFANG | MINDESTALTER | SCHLIESST FOLGENDE KLASSEN EIN | NOTWENDIGER VORBESITZ |
AM | Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, max. 50 cm³ bzw. 4 kW Nennleistung | 15 | -- | -- |
A1 | Krafträder, auch mit Beiwagen, bis 125 cm³, max. 11 kW u. 0,1 kW/kg sowie dreirädrige KFZ bis 15 kW | 16 | AM | -- |
A2 | Krafträder, auch mit Beiwagen, bis 35 kW u. 0,2 kW/kg | 18 | AM, A1 | -- |
A | Krafträder, auch mit Beiwagen - Dreirädrige KFZ mit mehr als 15 kW- Bei mind. 2 Jahren Vorbesitz A2 | 24 2120 |
AM, A1, A2 |
-- |
B | KFZ bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, max. 8 Personen (+ Fahrer), auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse; zulässige Gesamtmasse 3.500 kg wenn Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse - Begleitetes Fahren mit 17 |
18 17 |
AM, L |
-- |
BE | Kombinationen auf KFZ der Klasse B und Anhänger, zulässige Gesamtmasse des Anhängers max. 3.500 kg - Begleitetes Fahren mit 17 | 18 17 |
-- |
B |
C1 | KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg und max. 7.500 kg, auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von 750 kg | 18 | -- | B |
C1E | Kombination aus KFZ der Klasse C1 und Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg; Kombination aus KFZ der Klasse B und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg; zulässige Gesamtmasse der Kombinationen jeweils max. 12.000 kg |
18 |
BE (D1E, wenn Fahrer im Besitz von D1) |
C1 |
C | KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg | 21 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) |
C1 |
B |
CE | Kombinationen auf KFZ der Klasse C und Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg | 21 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) | BE, C1E, T (D1E bzw. DE, wenn Fahrer im Besitz von D1 bzw. D) |
C |
D1 | KFZ zur Beförderung von mehr als 8 und maximal 16 Personen; Fahrzeuglänge max. 8 m, auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse 750 kg | 21 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) |
-- |
B |
D1E | Kombinationen auf KFZ der Klasse D1 und Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg | 21 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) |
BE |
D1 |
D | KFZ zur Beförderung von mehr als 8 Personen, auch mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse 750 kg | 24 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) |
D1 |
B |
DE | Kombinationen auf KFZ der Klasse D und Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg | 24 (gilt nicht bei BKrF-Qualifikation) |
BE, D1E |
D |
L | Land- und/oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h; Flurförderfahrzeuge (selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler) bis 25 km/h |
16 |
-- |
-- |
T | Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h; Flurförderfahrzeuge (selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler) bis 40 km/h, auch mit Anhängern - Bei Zugmaschinen mit einer durch Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h | 16
18 |
AM, L |
-- |