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Soforthilfe Hochwasser 2024

Das Staatsministerium für Finanzen und für Heimat stellt im Rahmen einer Soforthilfeaktion finanzielle Unterstützung für die Geschädigten bereit, die durch die Unwetterereignisse Anfang Juni 2024 erhebliche Schäden erlitten haben. Auch der Landkreis Freising fällt in den Geltungsbereich dieser Soforthilfe.

 

Bei eindringendem Grundwasser (etwa durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie Abwasserleitungen) ist eine Soforthilfe nach der Richtlinie (sowohl Hausrat als auch Öl) nicht möglich.

Wenn Grundwasser erst an die Oberfläche tritt und dann von außen in die Immobilie eingedrungen ist, kann Soforthilfe gewährt werden.

 

Antragstellung

Die Anträge müssen spätestens zum 30. September 2024 per E-Mail an soforthilfe-hochwasser[at]kreis-fs.de im Landratsamt eingereicht werden. Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie (beide Seiten) Ihres Personalausweises bei.

Die Antragsformulare für die Sofort-Hilfen finden Sie direkt auf dieser Seite. Ausgedruckte Antragsformulare liegen auch im Landratsamt Freising an der Information sowie in den Rathäusern der betroffenen Gemeinden aus.


Soforthilfe "Haushalt/Hausrat"

Als erste rasche finanzielle Unterstützung für Privathaushalte sind die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ vorgesehen.

 

Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
Die Mittel müssen zur Ersatzbeschaffung des Hausrats notwendigen Ausgaben verwendet werden.

 

Höhe der Soforthilfe

  • Bis zu 5.000 €.
  • Wenn kein Versicherungsschutz bestand, obwohl er möglich gewesen wäre, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €.

Soforthilfe "Ölschäden an Gebäuden"

Das Ziel dieses Programms ist es, entstandene Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen.

 

Zuwendungsempfänger
Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.

 

Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
Die Mittel müssen zur Beseitigung der Ölschäden verwendet werden.

Für die Bearbeitung ist zwingend ein Kostenvoranschlag für die Behebung des Schadens mit einzureichen. Ohne einen Kostenvoranschlag kann eine Antragsbearbeitung nicht stattfinden.

 

Höhe der Soforthilfe

  • Bis zu 10.000 €.
  • Wenn kein Versicherungsschutz bestand, obwohl er möglich gewesen wäre, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 €.

Soforthilfe für Landwirtschaft und Fischerei

Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren.

Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25% begrenzt.

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding.


Soforthilfe für Unternehmen

Für vom Hochwasser betroffene Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt.

 

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung und nicht durch das Landratsamt Freising.

 

Anfragen können direkt an das Funktionspostfach hochwasser[at]reg-ob.bayern.de gesandt werden. 


Gewährung von Notstandsbeihilfen „Härtefonds Finanzhilfen“

Diese Zuschüsse können in Fällen existenzieller Notlagen gewährt werden, insbesondere für:

  • Die Wiederbeschaffung von Hausrat.
  • Die Instandsetzung von Gebäuden.
  • Die Reparatur oder Wiederbeschaffung von zur Weiterführung des Betriebs erforderlichem Betriebsvermögen, sofern die Maßnahmen notwendig und unaufschiebbar sind.

 

Den Antrag „Härtefonds Finanzhilfen“ müssen Sie bis spätestens zum 30. Juni 2025 per E-Mail an soforthilfe-hochwasser[at]kreis-fs.de im Landratsamt eingereicht werden. Bitte legen Sie dem Antrage eine Kopie (beide Seiten) Ihres Personalausweises bei.

 

Zudem ist der ausgefüllte Berechnungsbogen für die Antragsbearbeitung notwendig. Bitte legen Sie diesen ebenfalls dem Antrag bei.

 

Nach der Härtefondsrichtlinie können ausdrücklich auch Vereine Zuwendungsempfänger der Notstandsbeihilfen sein. Für die Sanierung auf Grund- von Hochwasserschäden besteht eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus.

Gem. Nr. 5.3.5.3.3 der Sportförderrichtlinien kann bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.

Entsprechende Anträge und Nachfragen können direkt an des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gerichtet werden.

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