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Halten von Hunden und gefährlichen Tieren

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)). Grundsätzlich bedarf es für die Haltung einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Gemeinde. Diese Erlaubnis ist dann in ganz Bayern gültig. Sie ist sach- und personenbezogen und somit nur für den Halter selbst und das eingetragene, einzelne Tier gültig.

 

Nähere Informationen erhalten Sie aus dem Merkblatt über Kampfhunde.


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