Schuleingangsuntersuchung
Schulgesundheitspflege/ Schuleingangsuntersuchung
- Durchführung der Schuleingangsuntersuchung
- falls kein U9 Nachweis, schulärztliche Untersuchung verpflichtend
- Beratung zu Fragen der Schulreife
- Durchführung von Veranstaltungen zu gesundheitlichen Fragestellungen z.B. Sonne(n) mit Verstand
- Impfbuchdurchsicht in den 6. Schulklassen
Schuleingangsuntersuchung
Bei der Schuleingangsuntersuchung handelt es sich um die derzeit einzige Screening- Untersuchung, bei der alle Schulanfänger erfasst werden. Durch die Schuleingangsuntersuchung werden Gesundheit und Entwicklungsstand eines Kindes mit Blick auf den Schulbeginn beurteilt. Die Schuleingangsuntersuchung soll klären, ob ein Kind den Anforderungen des Schulalltags in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist.
Ziel ist, gesundheitliche Auffälligkeiten zu erkennen, Eltern zu beraten und gegebenenfalls notwendige Behandlungen oder Fördermaßnahmen einzuleiten. Dies ist speziell für Kinder, die nicht bzw. nicht regelmäßig an Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben, von großer Bedeutung.
Die Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend für alle Kinder, die im kommenden Jahr schulpflichtig werden (Stichtag, 30. September). Auch wenn ein Kind vorzeitig eingeschult wird, soll es noch vor der Einschulung an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen.
…für die Eltern?
Eltern sind sich manchmal nicht sicher, ob sie ihr Kind einschulen lassen sollen, insbesondere wenn es zu den Jüngeren eines Jahrgangs gehört. Manche Kinder erreichen bis zum Schulbeginn nicht die Schulfähigkeit. Hier besteht dann die Möglichkeit der Rückstellung. In diesem Jahr kann das Kind einen Schulkindergarten, eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) oder noch ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen. Für Eltern können die Informationen aus den Untersuchungsergebnissen eine wertvolle zusätzliche Entscheidungshilfe sein.
Die letztendliche Entscheidung über die Schulaufnahme obliegt der Schule.
Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage der Schuleingangsuntersuchungen in Bayern ist Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Demnach sollen Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilnehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird insoweit eingeschränkt. Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen.
Statistische Auswertung
Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Daraus lassen sich Folgerungen für den individuellen Förderbedarf der Kinder sowie für die Entwicklung gesundheitspolitischer Konzepte zur Prävention und Gesundheitsförderung ableiten. Insbesondere die Identifikation bestimmter Risikogruppen ist von Interesse, um zielgerichtete Präventions- bzw. Interventionsmaßnahmen einleiten zu können. In der Förderung und Begleitung einer gesunden Entwicklung der Kinder und Jugendlichen besteht eine wichtige Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Umfang der Untersuchung
Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung wird bei allen Kindern der Impfstatus und die Teilnahme der Früherkennungsuntersuchungen (U1-U9) durch Sozialmedizinische Assistentinnen (SMA`s) ermittelt.
Darüber hinaus werden die Sehfähigkeit und das Gehör kontrolliert. Die Sprache und die motorischen Fähigkeiten werden im Sinne eines Screenings überprüft.
In einem zweiten Schritt werden u.a. Kinder ohne U 9-Vorsorgeuntersuchung und Kinder, bei denen die Eltern oder die Schule es wünschen, schulärztlich untersucht.
Im Anschluss an die Schuleingangsuntersuchung erhalten die Eltern zwei Bescheinigungen:
1. Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule
2. Schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung und ggf. eine Empfehlung
zur weiteren Abklärung z. B. beim Kinderarzt, Augenarzt, HNO Arzt
Ansprechpartner
Daniela Baumann, E-Mail: daniela.baumann[at]kreis-fs.de
Brigitte Bauerschmitt, E-Mail: brigitte.bauerschmitt[at]kreis-fs.de
Carola Bous-Strey, E-Mail: carola.bous-strey[at]kreis-fs.de
Bettina Crefeld, E-Mail: bettina.crefeld[at]kreis-fs.de
Helga Felsner, E-Mail: helga.felsner[at]kreis-fs.de
Adelheid Herzog, E-Mail: adelheid.herzog[at]kreis-fs.de
Ulrike Mann-Drewes, E-Mail: ulrike.mann-drewes[at]kreis-fs.de
Katrin Wüst, E-Mail: katrin.wuest[at]kreis-fs.de
Tel.: 08161/600 - 84 344 oder 345