FAQ – Häufig gestellte Fragen
Welche Verfahren können digital eingereicht werden?
Ab 1. März 2024 können (mit Ausnahme für Grundstücke innerhalb der Großen Kreisstadt Freising) folgende Verfahren bei uns digital eingereicht werden:
Baurecht
- Bauanträge (Art. 64 BayBO)
Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO) - Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Ausnahmen und Befreiungen (Art. 63 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Anzeigen im bauaufsichtlichen Verfahren
- Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
- Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht
- Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
- erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
- Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
Anzeigen im abgrabungsrechtlichen Verfahren
- Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)
Wie kann ich digital einreichen?
Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal (BY-Portal) bereitstehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten.
Nicht zulässig bzw. unwirksam wäre eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dateien) per E-Mail direkt an das Landratsamt! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, ist weiterhin die Einreichung in Papierform erforderlich.
Wer kann digital einreichen?
Nur vorlageberechtigte Entwurfsverfasser können die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen digital einreichen. Diese müssen sich bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Mit dieser Authentifizierung werden die Anträge bzw. Anzeigen eingereicht bzw. signiert.
Wie kann ich mich authentifizieren?
Die Authentifizierung kann über mehrere Wege erfolgen:
- mit der Bayern-ID und der Online-Ausweisfunktion (eID, eAT, eID-Karte)
- mit der Bayern-ID und dem ELSTER-Zertifikat
- mit dem ELSTER-Unternehmenskonto
Kann weiterhin in Papierform eingereicht werden?
Die Antragseinreichung in digitaler Form ist nicht verpflichtend! Sie können Ihren Antrag weiterhin in Papierform stellen. Das zugehörige Verfahren kann sich hierbei allerdings für Sie verändern. Grund hierfür ist, dass ab dem Umstieg auf den digitalen Bauantrag die meisten Anträge (siehe Tabelle unten) auch in Papierform nicht mehr wie bisher bei der Gemeinde eingereicht werden dürfen, sondern direkt an das Landratsamt gehen.
Das Landratsamt Freising beabsichtigt, auch die künftig in Papierform eingereichten Anträge voll digital zu verarbeiten. Die Antragsunterlagen werden deshalb unmittelbar nach Eingang eingescannt. Daher möchten wir Sie höflichst bitten, bei der Einreichung von Papieranträgen Folgendes zu beachten:
- maximale Größe der eingereichten Pläne: Format DIN A0
- Verzicht auf Heftung und Klammerung der Erstfertigung des Bauantrages (rote Mappe) und der sonstigen einzureichenden Unterlagen
Vielen Dank!
Warum werden meine Anträge ab jetzt im Landratsamt und nicht mehr bei der Gemeinde eingereicht?
Ab 1.3.2024 hat sich mit der Aufnahme des Landratsamtes Freising in die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) das Verfahren dahingehend geändert, dass alle Anträge zuerst im Landratsamt eingereicht werden. Digitale Anträge werden über das Bayernportal eingereicht.
Wenn Sie Papieranträge persönlich einreichen möchten, so geben Sie diese bitte im Landratsamt Freising, Landshuter Straße 31, 85356 Freising ab. Nutzen Sie hierfür die Poststelle im Neubau (ab 11.3. Altbau Erdgeschoß) oder direkt das Bauamt, Altbau 1. Stock, Zimmer 126. Eine postalische Zustellung an die oben genannte Adresse ist ebenso möglich.
Mit Einreichung des Bauantrages wird dieser seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Freising einer Vorprüfung unterzogen. Die anschließende Beteiligung der Gemeinden findet erst statt, wenn alle baurechtlich relevanten Unterlagen vorliegen. Nach wie vor bleibt das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag im Regelfall die unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.
Antragsart | digital einzureichen bei | in Papier einzureichen bei |
Bauanträge | LRA über BY-Portal | LRA |
Freistellungsverfahren | LRA über BY-Portal | Gemeinde |
Teilbaugenehmigung | LRA über BY-Portal | LRA |
Vorbescheid | LRA über BY-Portal | LRA |
Isolierte Abweichungen von auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO) | LRA über BY-Portal | Gemeinde |
Isolierte Abweichungen von der BayBO | LRA über BY-Portal | LRA |
Verlängerung Baugenehmigung | LRA über BY-Portal | LRA |
Verlängerung Vorbescheid | LRA über BY-Portal | LRA |
Baubeginnsanzeige | LRA über BY-Portal | LRA |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | LRA über BY-Portal | LRA |
Anzeige der Beseitigung | LRA über BY-Portal | Gemeinde und LRA |
Kriterienkatalog | LRA über BY-Portal | LRA |
Abgrabungsanzeige | LRA über BY-Portal | LRA |
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | LRA über BY-Portal | Gemeinde |
Teilabgrabungsgenehmigung | LRA über BY-Portal | LRA |
Abgrabungsvorbescheid | LRA über BY-Portal | LRA |
Beginnsanzeige Abgrabung | LRA über BY-Portal | LRA |
Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?
Über den Online-Assistenten können Abstandflächenübernahmeerklärungen zwar nicht eingereicht werden, dennoch ist es möglich ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einzureichen. Hierbei kann die Vorlage des unterschriebenen Originaldokuments durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt werden. Werden die unterschriebenen Pläne nicht bereits bei Antragstellung mit hochgeladen, werden diese im Verfahren seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachgefordert, was in der Regel eine verlängerte Verfahrensdauer zur Folge hat. Diese Unterlagen sind auch nach Abschluss des Verfahrens als Nachweis aufzubewahren.
Wie läuft der Vorgang des Signierens der digitalen Dokumente ab, was bislang Entwurfsverfasser, Bauherr und Nachbarn durchgeführt haben?
Bei weiterhin in Papierform eingereichten Anträgen ändert sich hierbei nichts. Eine grundlegende Änderung der Unterschriftsregelung findet hingegen bei digitaler Einreichung statt. Ein digitaler Bauantrag kann nur durch eine Person digital unterzeichnet bzw. signiert werden. Laut DBauV muss dies ein vorlageberechtigter Entwurfsverfasser sein, welcher sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit erklärt und bestätigt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Im Gegensatz hierzu muss ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) diese von ihm ausgefertigten Dokumente nicht unterzeichnen. Jedoch müssen die Unterlagen den Fachplaner als Person erkennen lassen. Verantwortlich für die Korrektheit der Angaben des Fachplaners ist der Entwurfsverfasser.
Die Unterschriften der Nachbarn müssen dennoch eingeholt werden. Hierbei ist es erforderlich im Online-Assistenten Angaben über die dem Entwurfsverfasser bzw. dem Bauherrn vorliegenden Unterschriften zu machen. Für das Landratsamt selber sind diese Unterschriften nicht von Relevanz. Nachbarn, die bei Eingabe der Daten in den Online-Assistenten mit „Unterschrift liegt nicht vor“ angegeben wurden, erhalten einen Abdruck der Baugenehmigung.
Wir weisen darauf hin, dass falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld belegt sind. Die Bauherren sollten sich ferner darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil von der Behörde davon ausgegangen wurde, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben. Der ausgestellte Bescheid ist somit noch lange nach Baubeginn anfechtbar und verliert diesen Status erst mit langer Verzögerung.
Was ist zu unternehmen, um das digitale Einreichen von Plänen zu ermöglichen?
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie zum einen den verifizierten Zugang zum Bayernportal mittels BayernID sowie ein Kartenlesegerät und die Ausweis-App. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen. Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier:
Ausgewählte Hilfethemen - Häufig gestellte Fragen - BayernPortal (freistaat.bayern)
Die bisherige Möglichkeit der Zertifizierung mit authega steht nicht mehr zur Verfügung. Die bereits bestehenden authega-Zertifikate bleiben bis zu ihrem Ablauf (im Regelfall drei Jahre ab Erstellung) gültig.
Welche Dateiformate sind zulässig?
Die einzureichenden Dateien müssen im PDF-Format (Portable Document Format) vorliegen. Schreibschutz und Sicherheitseinstellungen dürfen nicht aktiviert bzw. hinterlegt sein. Auf Lageplänen und Bauzeichnungen muss neben der Angabe des Maßstabes in numerischer Form auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten sein. Letzteres entfällt, sofern vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Um einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zu ermöglichen sowie die weitere Bearbeitung zu erleichtern, sollen die Dateien eindeutig und einfach benannt werden. Beispiel: „Bauvorhaben_Grundriss_EG_Stand_JJJJMMTT“
Wie können Dokumente nachgereicht werden, sollte dies von amtswegen notwendig sein?
Die Nachreichung von Unterlagen kann entweder über den Online-Assistent „Nachreichung von Unterlagen“ erfolgen (die Unterlagen sind damit digital unterzeichnet). Oder aber Sie reichen die Unterlagen bei uns in Papierform nach, wobei letzteres - wenn möglich - die Ausnahme sein sollte.
Wichtiger Hinweis
- Auf eine Zusendung der nachgeforderten Dokumente via einfacher E-Mail bitten wir vor allem aus Datenschutzgründen zu verzichten.
Können Unterlagen zu in Papierform eingereichten Anträgen auch digital nachgereicht werden?
Werden im analogen Verfahren Unterlagen auf digitalem Weg nachgereicht, sind diese weiterhin zusätzlich in Papierform beizubringen. Die digitale Unterlagennachreichung ist ausschließlich im Rahmen der digitalen Antragsverfahren möglich.
Wie werden Standsicherheits-, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise eingereicht?
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Entstehen zusätzliche Kosten für Bauherr oder Entwurfsverfasser?
Nein, denn die Nutzung des Bayernportals sowie der Online-Assistenten ist ein für die Bürgerinnen und Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Kosten für die Baugenehmigung werden unverändert nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Information für Bauherren und Entwurfsverfasser
Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr können weitere Informationen zum Digitalen Bauantrag, dessen Einreichung über die Online-Assistenten, Nutzerkonten und weitere Punkte eingesehen werden. Hierzu benutzen Sie bitte folgenden Link:
https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/bauherren/index.php
Information zur Aktualität der genannten Punkte
Das digitale Baugenehmigungsverfahren wird kontinuierlich an die aktuellsten Gegebenheiten angepasst. Erfolgen beispielsweise seitens des Gesetzgebers Aktualisierungen der zugrundeliegenden Normen oder kommt es zu innerbehördlichen Umstrukturierungen, werden auch die vorliegenden FAQs einer zeitnahen Überarbeitung unterzogen. Sie bilden insofern kein auf Dauer festgeschriebenes Reglement, sondern sind ebenso einer dauerhaften Weiterentwicklung unterworfen.