Pflichtumtausch unbefristete Kartenführerscheine
► Grundsätzliches & Information:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen. Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt. Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) bleibt bestehen.
Tipp: Ob Ihr Kartenführerschein befristet ist oder nicht erkennen Sie daran, ob unter dem Punkt 4b ein Datum eingetragen ist. Steht dort nur ein Strich, handelt es sich um einen unbefristeten Kartenführerschein, der getauscht werden muss. Befindet sich ein Datum an diesem Punkt, müssen Sie den Führerschein erst zu diesem Datum wieder erneuern.
AUSSTELLUNGS JAHR (4a) | UMTAUSCH BIS SPÄTESTENS |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19. Januar 2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Bei den unbefristeten Kartenführerscheinen kommt es auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins an. Das finden Sie vorne auf Ihrem Führerschein unter dem Punkt 4a.
Kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um die Antragsstellung und rechnen Sie zu den Fristterminen mit erhöhten Bearbeitungszeiten.
Haben Sie noch einen Papierführerschein (grau, rosa, DDR)? ► Bitte hier klicken.
► Antragsstellung & Antragsunterlagen:
Benutzen Sie bitte unsere Antragsunterlagen, um ggf. verzögernde Nachforderungen von fehlenden Unterlagen oder Informationen zu vermeiden.
Antrag auf Umtausch eines unbefristeten Kartenführerscheins
► Hier drucken
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag immer vollständig ausfüllen, alles unterschreiben und die benötigen Unterlagen vollzählig beilegen. Unvollständige Anträge führen zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsablauf. Nutzen Sie zur Eigenkontrolle gerne die Checkliste in den Antragsunterlagen.
Gedruckte Unterlagen schicken Sie bitte im Original per Post an uns oder werfen diese in den Hausbriefkasten ein. Eine persönliche Vorsprache zur Antragsstellung ist nicht notwendig.
► Bearbeitungsdauer & aktueller Stand
Um Verzögerungen im Bearbeitungsablauf und dadurch entstehende Rückstände zu vermeiden, bitten wir Sie von telefonischen und auch Email-Anfragen zum tatsächlichen Eingang und aktuellen Stand Ihres Antrags abzusehen. Sobald wir Ihr Anliegen bearbeitet haben, erhalten Sie von uns Post.
Für eine ungefähre Einschätzung der aktuellen Bearbeitungsdauer, finden Sie HIER eine Übersicht.
► Erhalt des Führerscheins
Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie per Post Bescheid, ab welchem Datum Sie Ihren Führerschein zu den Öffnungszeiten bei uns abholen können. Mit diesem Schreiben können Sie schon frühzeitig online einen ►Termin zur Abholung vereinbaren, um lange Wartezeiten vor Ort zu vermeiden.
Bitte mitbringen:
- gültiges Ausweisdokument
- bisheriger Führerschein im Original
Wird der Führerschein von einer anderen Person abgeholt, muss diese zusätzlich Folgendes mitbringen:
- Vollmacht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
► Noch Fragen?
Bei Rückfragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gerne mit einer Email an fuehrerscheinstelle@kreis-fs.de . Geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Anliegen an, damit wir Ihre Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten können.