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Belehrungen nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktuell bieten wir die Belehrung nach §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetztes nur online (Film und Fragen) an.

 

Die Belehrung nach §§ 42, 43 können Sie über unser, durch IT-Niedersachsen zur Verfügung gestelltes, Online-Verfahren bequem von Zuhause durchführen.

Hier geht’s zur Online-Belehrung.

Für eine Schulung in Präsenz verweisen wir auf die durch uns beauftragten Ärzte aus unserem Landkreis. Eine aktuelle Liste finden Sie hier.

 

§ 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt für die Personen vor

  • die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen

  • die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.


Eine der oben genannten Tätigkeiten darf erstmalig nur nach Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt aufgenommen werden. Diese Tätigkeit ist innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen.
Unabhängig von der Belehrung nach §§ 42, 43 IfSG kann je nach Tätigkeit auch eine Hygieneschulung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt.


Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eines neuen Mitarbeiters und dann in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Inhalt der Folgebelehrung sollten Hinweise zu den notwendigen Hygienemaßnahmen sowie Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes sein.

 

Bescheinigung des Arbeitgebers über Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz


Vereinsfeste und Belehrungen ehrenamtlich Tätiger

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen seit dem 02.02.2005 nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionenvermeiden sowie einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmittelnerstellt. Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden. 

Ehrenamtlich Tätige, die bei caritativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht. 


Ausländische Mitbürger

Die Online-Belehrung wird in verschiedenen Sprachen angeboten (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Italienisch).
Die schriftlichen Unterlagen sind im Gesundheitsamt in etwa 20 Sprachen vorrätig.

 


Gesundheitszeugnisse gem. §§ 17, 18 BSeuchG

Die bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach § 18 BSeuchG behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung.
Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Folgebelehrungen alle 2 Jahre zu wiederholen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

 

Was ist zu bezahlen?
Kosten pro Person 28,00 € (Online-Zahlungsverfahren über ePayBL (Kreditkarte, Giropay)
Beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses: Kosten: 5,00 € (nur Barzahlung im Gesundheitsamt Freising)

 

Kontaktdaten:

E-Mail: gesundheitszeugnisse[at]kreis-fs.de 
Tel.: 08161/600 - 84 333  oder 84 334


Gesetzliche Grundlagen


Weiterführende Informationen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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