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Weitere Informationen und Chronologie zu mit Malachitgrün belasteten Fischen

In einem Fischzuchtbetrieb im Landkreis Traunstein wurde durch die dortige Lebensmittelüberwachung im Rahmen eines durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgelegten Sonderuntersuchungsprogramms eine Forelle und ein Saibling als risikoorientierte Planprobe genommen. Die Fische stammten ursprünglich aus einem Betrieb im Landkreis Freising und wurden durch das LGL auf Rückstände von Antibiotika und Triphenylmethanfarbstoffen untersucht. Der diesbezügliche Befund des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wurde dem Landratsamt Freising am 05.09.2018 übermittelt. Aus diesem ergab sich, dass in den beprobten Fischen ein Gehalt an Leukomalachitgrün festgestellt wurde, mit dem diese Fische zwar nicht als gesundheitsschädlich, aber nicht mehr als verkehrsfähig galten.

 

Da sich dadurch Anhaltspunkte für eine möglicherweise verbotene Anwendung des Stoffes Malachitgrün bei lebensmittelliefernden Fischen und somit für eine mögliche Straftat ergaben, wurde am 06.09.2018 Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Landshut hinsichtlich des weiteren Vorgehens gehalten. Dabei wurde eine gemeinsam mit der Polizei durchzuführende Kontrolle mit Probenahme vereinbart.

 

Am Montag, 10.09.2018, wurden in besagtem Betrieb umfangreiche Probenahmen von 66 Fischen durch Veterinäramt und Vollzugsdienst des Landratsamts Freising sowie der Polizei Freising durchgeführt. Zu diesen Proben übermittelte das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit am Freitag, 14.09.2018, einen Vorabbefund, nach dem in jeder genommenen Mischprobe Leukomalachitgrün im Screening eindeutig nachweisbar war. Noch am selben Tag wurde die Verkaufsstelle des Betriebs erneut kontrolliert und das Inverkehrbringen von Fischen aus den betroffenen Teichen untersagt.

 

Sieben Fischzuchtbetriebe kontrolliert

In der Folge wurden – auch im Rahmen strafrechtlicher Durchsuchungsmaßnahmen –  durch die Behörden weitere Probenahmen und Untersuchungen in diesem Betrieb durchgeführt. Malachit- und Leukomalachitgrün waren in Fischen aus den mit Oberflächengewässern befüllten Teichen nachweisbar. Fische aus Becken mit Grundwasserspeisung waren dagegen ohne Befund.

 

Da in den mit Oberflächengewässern befüllten Teichen der Stoff gefunden wurde, wurden die gemeinsamen Ermittlungen der Strafverfolgungs- und Lebensmittelüberwachungsbehörden auf weitere Fischzuchtbetriebe im Einzugsbereich der Moosach ausgeweitet. Dabei wurden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Freising sechs weitere Betriebe beprobt, von denen in zwei Betrieben ebenfalls erhöhte Werte an Malachitgrün bzw. Leukomalachitgrün in den Fischen festgestellt wurden. Einer der Betriebe hatte auch während der bereits laufenden Ermittlungen am 20.09.2018 eine Selbstanzeige bezüglich eines angeblich versehentlichen Einbringens eines unbekannten Stoffes wenige Tage zuvor in seine Teiche erstattet.

 

Betroffene Betriebe wurden unverzüglich gesperrt

Die betroffenen Betriebe wurden jeweils unmittelbar nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Landratsamt Freising gesperrt und die Abgabe der betroffenen Fische untersagt. Aktuell sind drei Betriebe im Landkreis Freising von Untersagungen des Inverkehrbringens von Fischen betroffen. Diese auf Lebensmittelrecht gründenden Sperrungen bleiben bis zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit der Fische aufrechterhalten. In zwei Fischzuchtbetrieben konnten Sperrungen zumindest teilweise wieder aufgehoben werden.

 

Keine Gesundheitsgefährdung

Der Wirkstoff Malachitgrün gehört zu denjenigen Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die nach den einschlägigen Vorschriften nicht zur Verwendung in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind. Verstöße gegen diese Bestimmung werden als Straftaten nach Arzneimittelrecht bzw. Lebensmittelrecht geahndet. Dies ist der Kern der angesprochenen „Null-Toleranz“.

 

Dies bedeutet aber noch nicht, dass Lebensmittel, bei denen Rückstände dieses Stoffes oder seiner Umwandlungsprodukte nachgewiesen werden, in jedem Fall zwingend vom Markt zu nehmen sind oder als gesundheitsschädlich eingestuft werden müssen. Nach dem Lebensmittelrecht können auch für solche Rückstände unter Beachtung der Leistungsfähigkeit von Analysemethoden und Aspekten der Risikobewertung europaweit einheitlich geltende Referenzwerte festgelegt werden, bei deren Einhaltung das Lebensmittel keinem Verkehrsverbot unterliegt. Für die Summe von Malachitgrün und Leukomalachitgrün in Fischen wird ein Referenzwert von 2 µg/kg herangezogen.

 

Die vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nachgewiesenen Rückstände wurden unter toxikologischen Gesichtspunkten bewertet und sowohl unter den Bedingungen der Langzeitaufnahme als auch unter den Bedingungen der Kurzzeitaufnahme als nicht gesundheitsschädlich beurteilt. Das Landesamt ist für die Untersuchung und Beurteilung der genommenen Proben zuständig und dazu mit entsprechendem Fachpersonal und Untersuchungseinrichtungen ausgestattet. Das Landratsamt hat keinen Anlass, die Befunde und Ergebnisse dieser mit entsprechender Fachkompetenz ausgestatteten Stelle in Zweifel zu ziehen.

 

Information der Öffentlichkeit: Gesetzliche Voraussetzungen lagen nicht vor

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Aus den Untersuchungsergebnissen des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergaben sich im Hinblick auf die Belastung der Fische mit Malachitgrün bzw. Leukomalachitgrün keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr. Die gesetzlichen Voraussetzungen lagen demnach nicht vor, so dass eine Information der Öffentlichkeit nicht erfolgt ist.

 

Die jeweils zuständigen Lebensmittelbehörden wurden über die Belieferung von Lebensmittelunternehmen mit Satzfischen aus dem Betrieb informiert. Als die Bewertung von Untersuchungsergebnissen zu Sedimentproben durch das Wasserwirtschaftsamt München vorlagen, hat das Landratsamt Freising die anliegenden Fischereirechtsinhaber mit Schreiben vom 28. Januar 2019 informiert, dass sie bei Inverkehrbringen von Fischen aus der Moosach als Lebensmittel durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass diese nicht mit (Leuko-) Malachitgrün über 2 µg/kg belastet sind.

 

Staatsanwaltschaft ermittelt

Hinsichtlich des Ablaufs, Art, Umfang sowie Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungen wird auf die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Landshut verwiesen. Dies betrifft auch die konkret festgestellten Werte an Malachitgrün/Leukomalachitgrün, da diese auf die Beurteilung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens unmittelbar Auswirkung haben.

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