Für den Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gelten gesonderte Bestimmungen. Darum bittet das Jugendamt Freising dringend Personen, die beabsichtigen, Kinder oder Jugendliche ohne Begleitperson bei sich aufzunehmen, vorab um Kontaktaufnahme. In der aktuellen Krisensituation in der Ukraine ist es grundsätzlich vorstellbar, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche bei Familien im Landkreis Freising untergebracht werden. Diese Familien müssen sich aber vorab einem Prüfverfahren im Hinblick auf ihre Eignung unterziehen.
„Dieses Vorgehen ist zum Schutz der Kinder und Jugendlichen unbedingt erforderlich, weil unbegleitete minderjährige Flüchtlinge grundsätzlich zunächst vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen wären“, erklärt dazu Arabella Gittler-Reichel, Leiterin des Jugendamts am Landratsamt Freising. Die vorläufige Inobhutnahme muss zwingend gemäß §42a SGB VIII durch das Jugendamt erfolgen.
Bitte wenden Sie sich deshalb in allen Fällen, die unbegleitete minderjährige junge Flüchtlinge im Landkreis Freising betreffen, direkt an das örtlich zuständige Jugendamt, erreichbar unter Telefon 08161/600-253 oder per E-Mail an amtjugendfamilie[at]kreis-fs.de.
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Eine unbegleitete Einreise liegt dann vor, wenn ein junger Mensch unter 18 Jahren ohne Eltern/teil oder ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten volljährigen Person eingereist ist. Davon zu unterscheiden sind begleitete minderjährige Flüchtlinge. In erster Linie können Minderjährige durch ihre Eltern selbst bzw. einen Elternteil begleitet werden.
Mögliche Begleitpersonen sind darüber hinaus weitere verwandte oder vertrauenswürdige Personen, wie volljährige Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern, etc. Idealerweise führen diese Begleitpersonen eine von den Eltern unterschriebene Vollmacht für die Betreuung und Versorgung mit sich. Sollte dies nicht der Fall sein, kann diese Vollmacht ggf. auch nachträglich eingeholt werden.