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Präsenzunterricht mit Abstand oder Wechselunterricht: Regelung für Schulen und Kindertagesstätten ab 22. März

Nach den aktuellen Corona-Beschlüssen gelten derzeit verschiedene Regelungen für Schulen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) – je nachdem wie hoch die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am jeweiligen Freitag vor der nächsten Schulwoche ist. Gleiches gilt für die (weitere) Öffnung der Kindertageseinrichtungen, für Kindertagespflegestellen und für Ferientagesbetreuung.

 

Am Freitag, 19. März, liegt die maßgebende 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising laut Robert Koch-Institut (RKI) bei 100,0. In der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ist festgeschrieben, dass strengere Regelungen gelten, wenn der Wert die Marke 100 überschreitet. Im Landkreis Freising ist dieser mit 100,0 zwar erreicht, aber nicht überschritten. Das heißt, in der Woche von Montag, 22. März, bis Sonntag, 28. März, bleibt der Status wie in der laufenden Woche und es gilt Folgendes:

 

  • Präsenzunterricht in allen Schularten und Klassen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, sonst Wechselunterricht.
  • Auf dem Schulgelände, in der Mittagsbetreuung und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht, für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Die Bestimmungen gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist weiterhin zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Dies entspricht der aktuell schon geltenden Regelung.

 

„Notbremse“ gilt nicht für Schulen und Kindertagesstätten

Entscheidend für Schulen und Kindertageseinrichtungen ist die 7-Tage-Inzidenz jeweils am Freitag vorher. Anders sieht es bei den sonstigen Öffnungsschritten aus – betreffend unter anderem Kontaktbeschränkungen und Einzelhandel.

 

Die 12. BayIfSMV sagt nämlich auch: Wird ein Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz – in dem Fall 100 – an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, dann gelten die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen ab dem zweiten Tag darauf. Sollte die Inzidenz also beispielsweise am Samstag und den beiden folgenden Tagen über 100 liegen, greift am darauffolgenden Mittwoch die „Notbremse“ (die aber eben nicht für Schulen und Kindertagesstätten gilt). Handels- und Dienstleistungsunternehmen, deren Betrieb nicht an eine Inzidenz gekoppelt ist (z.B. Lebensmittelhandel, Lieferdienste oder auch Baumärkte und Blumenfachgeschäfte), dürfen auch nach Inkrafttreten der „Notbremse“ geöffnet bleiben.

 

Selbsttests und Masken für die Schulen

Einen Fortschritt gibt es in Bezug auf das Testkonzept zu vermelden. Insgesamt rund 25.000 Selbsttests für das Personal an Schulen und Kindertageseinrichtungen hat das Landratsamt Freising erhalten. Diese wurden bereits zusammen mit Schutzmasken vom Technischen Hilfswerk (THW) Freising ausgeliefert. Eine weitere große Lieferung, unter anderem auch Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, ist angekündigt.

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