Das Landratsamt Freising hat eine neue Verordnung zum Schutz von bodenbrütenden Vogelarten erlassen. Diese Verordnung vom 15. Juli regelt das Betreten von Flächen durch Erholungssuchende sowie Freizeitnutzungen in den Wiesenbrütergebieten des Landkreises Freising. Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Wiesenbrütergebiete im Zeitfenster von 1. März bis 15. Juli abseits der Wege zu Freizeit- und Erholungszwecken nicht betreten werden dürfen.
Unter Betreten sind auch andere Tätigkeiten zu verstehen, die ebenso Störwirkungen für bodenbrütende Vogelarten hervorrufen können, wie zum Beispiel Reiten, sportliche Betätigungen oder das Mitführen von Hunden. Einige bestimmte Wege werden künftig im genannten Zeitfenster auch gänzlich für Freizeit- und Erholungsnutzungen gesperrt sein, wo es zum Schutz der Vögel erforderlich ist.
Diese Verordnung sieht aber auch Ausnahmen vor, etwa für die Landwirtschaft, die Jagd oder anderweitig dinglich Berechtigte. Die neuen Regelungen gelten in den Gebieten Giesenbacher Moos, Freisinger Moos, Haindlfinger Moos, Nörtinger Moos, Erdinger Moos und Thonstettener Moos im Bereich der Städte und Gemeinden Freising, Moosburg, Allershausen, Fahrenzhausen, Haag, Kranzberg, Kirchdorf, Langenbach, Marzling, Neufahrn und Zolling.
Die genannte Verordnung ist im Amtsblatt Nr. 27 des Landratsamtes Freising vom 23. August veröffentlicht. Die amtliche Bekanntmachung mit dem Text der Verordnung sowie den dazugehörigen Karten, die insbesondere die Abgrenzungen der Schutzgebiete sowie die zeitweise gesperrten Wege abbilden, können auf der Internetseite des Landratsamtes Freising (www.kreis-freising.de) im Bereich Amtsblatt 2024 eingesehen werden. Ferner kann in die Verordnung mit den Kartenanlagen im Landratsamt Freising (Untere Naturschutzbehörde) während der Dienststunden Einblick genommen werden.