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Kommunalaufsicht des Landratsamts Freising erklärt die Bürgermeisterwahl in Fahrenzhausen für ungültig

Die staatliche Kommunalaufsicht des Landratsamts Freising hat in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Fahrenzhausen vom 25. September bzw. 9. Oktober 2022 wegen eines Wahlrechtsverstoßes für ungültig erklärt.

 

Am Wahlwochenende des 24./25. September 2022 war eine Wahlanzeige erschienen, in der ein mit der Durchführung der Wahl betrauter Vertreter und Wahlorgan der Gemeinde unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung der Bewerberin Susanne Hartmann Unterstützung zusagte und erklärte, sich auf die zukünftige Zusammenarbeit zu freuen.

 

Damit verstieß er gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) verankerte Verbot, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Da nicht auszuschließen war, dass es ohne den Wahlfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war die staatliche Kommunalaufsicht im Landratsamt von Rechts wegen verpflichtet, die Wahl für ungültig zu erklären (vgl. Art. 50 Abs. 3 GLKrWG).

 

Bis die Entscheidung über die Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl bestandskräftig ist – also nicht mehr mit möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsbehelfen angefochten werden kann –, bleibt die gewählte Bürgermeisterin im Amt und ist weiterhin voll handlungsfähig. Sämtliche Beschlüsse in der Gemeinde bzw. Amtshandlungen der Bürgermeisterin bleiben auch dann wirksam, wenn Rechtsmittel eingelegt werden, ein Gericht jedoch die Ungültigkeit der Wahl bestätigt.

 

Sobald die Entscheidung der Kommunalaufsicht, die Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären, unanfechtbar ist, setzt das Landratsamt unverzüglich einen neuen Wahltermin fest. Das Wahlgesetz gibt vor, dass die neue Wahl möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl, spätestens aber drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung, stattfinden soll.

 

Wenn die Bestandskraft innerhalb eines Jahres eintritt, wird das Landratsamt eine Nachwahl anordnen, bei der nur diejenigen Kandidaten wieder antreten können, die bei der für ungültig erklärten Wahl vom 25. September bzw. 9. Oktober 2022 zur Wahl standen.

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