Entsprechend den Sozialgesetzbüchern erhalten bedürftige Personen die Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet. Die Bedarfe werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Es liegt in deren Zuständigkeit, den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Miete unter Beachtung der Rechtsprechung auszufüllen.
Nachdem die Mietobergrenzen im Landkreis Freising zuletzt 2022 geändert worden waren, hat das Landratsamt Freising nun die Werte turnusmäßig erneut überprüft. Ergebnis dieser Prüfung ist eine Erhöhung der Bruttokaltmieten, die der Landkreis für Bedürftige übernimmt.