Nachdem der Deutsche Bundestag das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen hatte, hat die Bayerische Staatsregierung auch die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) geändert. Auf Bundesebene wurde ein neuer Paragraph 28b IfSG (Bundesnotbremse) eingefügt, der bestimmte bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen bei Überschreiten eines Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) vorsieht. Das hat auch Auswirkungen auf den Landkreis Freising, der aktuell bei einer Inzidenz von 160,0 (Stand: 26. April) liegt.
Weiterhin gilt: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz einen maßgeblichen Wert an drei aufeinander folgenden Tagen, so treten die neuen Regelungen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Neu allerdings: Unterschritten werden muss der Schwellenwert nun an fünf aufeinander folgenden Tagen. Auch für den Betrieb in Schulen und Kindertagesstätten ist diese Regelung ab sofort maßgebend, nicht wie bisher die Inzidenz am vorangegangenen Freitag für die gesamte folgende Woche. Deswegen gibt das Landratsamt freitags auch den entsprechenden Inzidenzwert nicht mehr bekannt.
Aktuelle Maßnahmen für den Landkreis Freising
Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person gestattet. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ausgangssperre: Die Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre besteht unverändert fort. Im Gegensatz zur Bundesnotbremse ist in Bayern Bewegung an der frischen Luft (Joggen, Spazierengehen) in der Zeit von 22 bis 24 Uhr nicht erlaubt.
Wirtschaft: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist derzeit untersagt. Vorbestellte Waren können in Ladengeschäften abgeholt werden (sog. „Click & Collect“). Neu ist, dass diese Regelung bereits ab einem Inzidenzwert über 150 greift, nicht wie bisher bei 200.
Körpernahe Dienstleistungen werden mit Ausnahme von Friseuren und Fußpflegern untersagt. Besuche beim Friseur oder Fußpfleger sind bei Inzidenzbereich über 100 zudem nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests vorlegt. Für das Personal besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen.
Gastronomie: Nach der Bundesnotbremse ist die Abgabe (nicht die Lieferung) von mitnahmefähigen Speisen und Getränken im Inzidenzbereich über 100 im Zeitraum der Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.