Das Landratsamt Freising verlängert die Allgemeinverfügung zur Nachtsichttechnik um ein Jahr bis 31. März 2024. Hintergrund ist das unverminderte Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in einigen Teilen Deutschlands.
Die Schwarzwilddichte ist eine der maßgeblichen Größen bei einem solchen Seuchengeschehen. „Daher ist die deutliche Reduktion der Schwarzwildpopulation zur Seuchenprävention derzeit zwingend notwendig, insbesondere im Hinblick auf die Landwirtschaft und den Bereich der schweinehaltenden Betriebe“, sagt Jan Schuster, Leiter des Sachgebiets Öffentliche Sicherheit am Landratsamt Freising, zu dem auch die untere Jagdbehörde gehört. „Wir weisen jedoch darauf hin, dass andere Wildarten als Schwarzwild nicht unter dem Einsatz von Nachtsichttechnik erlegt werden dürfen.“
Der Begriff Nachtsichttechnik umfasst nach der Allgemeinverfügung künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 Waffengesetz zulässigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erfasst sind.
Die Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung vom 25. Juni 2020 sind weiterhin zwingend zu beachten. Unter anderem sind die mit der Nachtsichttechnik erlegten Tiere in der jährlichen Streckenliste mit dem Vermerk „Nachtsicht“ einzutragen. Die untere Jagdbehörde bittet darum, die Eintragung in der Streckenliste mit höchster Sorgfalt zu verfolgen, da die Nutzung von Nachtsichttechnik beim Erlegen von Tieren, belegt durch die Streckenlisten, bei einer erneuten Entscheidung über eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung eine gewichtige Rolle spielen kann.
Die Allgemeinverfügungen zur Nachtsichttechnik:
Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 30.3.2023