Eine grundsätzliche Testpflicht für bestimmte Einrichtungen und die Einführung der 3G-Regel ab einer 7-Tage-Inzidenz über 35: Das sind die wesentlichen neuen Corona-Regelungen, die seit Montag, 23. August 2021, im Landkreis Freising zu beachten sind. Auf der Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August hat die Bayerische Staatsregierung nun die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angepasst und zugleich bis einschließlich 10. September verlängert.
Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising bereits seit längerer Zeit über 35 liegt, gelten aufgrund der Änderungsverordnung ab sofort folgende Regelungen:
Testpflicht und 3G-Regel
Für den Zugang bzw. Zutritt zu bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test erforderlich, der höchstens 24 Stunden bei einem Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden beim PCR-Test zurückliegen darf. Es gilt die 3G-Regel, d. h. der Zugang ist nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete.
Betroffen sind Innengastronomie, Veranstaltungen (öffentliche und private sowie Sport- und Kulturveranstaltungen), körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur) sowie Freizeiteinrichtungen und die Sportausübung jeweils in geschlossenen Räumen sowie der Besuch von Krankenhäusern. In Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, Campingplätze, Schullandheime, Jugendherbergen) ist bei Ankunft und danach zusätzlich alle 72 Stunden ein Test notwendig.
Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es bei der inzidenzunabhängigen Testpflicht.
Vom Testnachweis ausgenommensind asymptomatische Personen, die geimpft oder genesen sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind befreit. Das gilt auch schon in den Ferien.
Weitere Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50
Am Sonntag, 22. August, übersprang die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising den Wert 50. Sollte sie auch am Dienstag noch darüber liegen, dann treten am Donnerstag, 26. August, zusätzlich folgende Regelungen in Kraft:
Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zweier weiterer Hausstände gestattet, solange eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht, müssen aber zu einem der drei Haushalte gehören. Geimpfte und Genesene werden grundsätzlich nicht mitgezählt.
Veranstaltungen: An öffentlichen und privaten Veranstaltungen dürfen bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel teilnehmen, bei privaten Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
Maskenpflicht an Schulen: Sollte an Schulen noch Unterricht in den Ferien stattfinden, dann müssen alle Schülerinnen und Schüler und auch die Lehrkräfte eine medizinische Gesichtsmaske am Platz tragen – auch an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen.