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7-Tages-Inzidenz unter 50: Geltende Regelungen im Landkreis Freising

Nachdem durch die Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung die Corona-Regelungen in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit bereits am Freitag gelockert wurden, folgt im Landkreis Freising nun der nächste Schritt. Aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 27,2 und damit den fünften Tag hintereinander unter 50. Damit treten am Sonntag, 23. Mai, weitere Lockerungen in Kraft.

 

Allgemeinverfügung

 

Unter anderem gibt es auf folgenden Gebieten keine Testpflicht für Teilnehmer/Kunden/Besucher mehr: Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen unter freiem Himmel (weiterhin bis zu 250 Besucher mit festen Sitzplätzen), Sport im Innen- und Außenbereich, Fitnessstudios, Freibäder, Flussschiffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien und in Außenbereichen von medizinischen Thermen.

 

Kindertagesstätten

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist ohne Einschränkungen zulässig.

 

Wirtschaft

Die Öffnung von Ladengeschäften ist zulässig – jedoch nur ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter und zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den übersteigenden Teil. Zudem gilt weiter die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, die FFP2-Maskenpflicht für Kunden sowie das Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betreibers.

 

Kultur

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie vergleichbare Kulturstätten und zoologische Gärten können öffnen: Voraussetzungen sind ein Mindestabstand von 1,5 Metern, FFP2-Maskenpflicht.

 

Erlaubt sind auch die Durchführung von

  • kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besuchern und
  • musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

 

Sport und Freizeit:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten und Kontaktsport unter freiem Himmel sind erlaubt.

 

Außerdem dürfen

  • Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel Sport machen;
  • Fitnessstudios öffnen, wenn alle Kunden vorher einen Termin buchen;
  • Freibäder für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen;
  • bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel zugelassen werden, mit festen Sitzplätzen für alle Zuschauerinnen und Zuschauer.

 

Tourismus:

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind zulässig. Ebenso erlaubt sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen – unter der Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

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