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7-Tage-Inzidenz seit drei Tagen über 100: „Notbremse“ greift im Landkreis Freising ab 24. März

Seit Samstag liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising über 100. In der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) heißt es: Wird ein Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz – in dem Fall 100 – an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, dann gelten die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen ab dem zweiten Tag darauf. Damit greift ab Mittwoch, 24. März, die sogenannte „Notbremse“. Folgende Regelungen gelten dann:

 

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet. Zulässig ist zudem die wechselseitige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

 

Ausgangssperre

Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in dieser Zeit ist nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen wie z.B. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke erlaubt.

 

Sport

Kontaktfreier Sport ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (siehe oben) erlaubt, Mannschaftssport ist untersagt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die oben genannten Zwecke zulässig.

 

Wirtschaft

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Bestimmte Unternehmen wie beispielsweise Lebensmittelhandel, Lieferdienste, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Banken, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Baumärkte oder Buchhandlungen sind davon ausgenommen. Eine Auflistung zulässiger Betriebsarten findet sich unter www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/03/2021_03_11_positivliste.pdf.

 

Außerschulische Angebote

Kurse der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung, sonstiger außerschulischer Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind jeweils in Präsenzform untersagt.

 

Kultur

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

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