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Ausländervereine und ausländische Vereine

Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. der zuständigen kreisfreien Gemeinde oder dem zuständigen Landratsamt anzumelden.

 

Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter (alle oder überwiegend) Ausländer sind.

 

Als ein ausländischer Verein gilt ein Verein mit Sitz im Ausland, dessen Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt.

 

Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder. Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten.

 


Formulare


Ansprechpartnerin

Frau Pletl   (Mo, Di, Do vormittags)

Zimmer 519

Tel.Nr.:   08161/600-379

Fax:         08161/600-694

E-Mail:  susanne.pletl[at]kreis-fs.de


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