Vorlesen

Namesänderungen

Voraussetzung

Ein Familien- oder Vorname darf behördlich nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen dies rechtfertigt. Der Änderung kommt Ausnahmecharakter zu.

 

Vorrangig ist zu prüfen, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, einer Verfügung des Vormundschaftsgerichts oder durch andere sondergesetzliche Regelungen erreicht werden kann.


Änderung des Familiennamens

Eine Änderung des Familiennamens ist bei folgenden typischen Fallkonstellationen möglich:

 

  • Änderung von Familiennamen, die schwierig auszusprechen oder zu schreiben sind.
  • Änderung von lächerlich oder anstößig klingenden Familiennamen.
  • Änderung eines mehrfach vorkommenden Familiennamens (sog. Sammelnamen wie Meyer/Maier/Meier/Mayr, Müller, Schmidt/Schmitt/Schmied/Schmid und Schulz sowie regional häufig vorkommende Familiennamen), wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht.
  • Änderung von Doppelnamen oder von sehr langen oder umständlich zu schreibenden Namen.
  • Wiederherstellung des ursprünglichen Familiennamens eines deutschen Volkszugehörigen, der von Behörden eines ehemaligen Heimatstaates zwangsweise geändert worden ist.
  • Änderung von Familiennamen (mit „ss" oder „ß")bei denen sich häufig falsche Schreibweisen oder Behinderungen ergeben.
  • Anpassung des Namens eines Pflegekindes an den Familiennamen der Pflegeeltern.
  • Anpassung des Namens eines minderjährigen Kindes aus einer geschiedenen Ehe an den Namen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieses infolge der Wiederannahme eines früheren Namens führt, sofern das Wohl des Kindes eine Namensänderung erfordert, mit Höfen oder Unternehmen verbundenen Familiennamen.
  • Änderung des Namens wegen sonstiger individueller Gründe.

 

Das Aussterben eines Familiennamens rechtfertigt für sich allein eine Namensänderung nicht. Die Wahl des neuen Familiennamens kommt grundsätzlich dem Antragsteller zu, unterliegt aber gewissen Beschränkungen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwieri


Änderung von Vornamen

Die Änderung von Vornamen kann ebenfalls nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt z.B. nicht vor, wenn der Vorname altmodisch klingt oder dem Namensträger nicht gefällt.

Folgende Änderungen sind vorstellbar:

 

  • Änderung der Schreibweise, sofern mit dem bisherigen Vornamen nicht nur unwesentliche Behinderungen für den Antragsteller verbunden sind.
  • Streichung oder Hinzufügung eines Vornamens.
  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen.

 

Die Änderung der Reihenfolge erteilter Vornamen im Wege der behördlichen Namensänderung ist nicht als wichtiger Grund anzusehen, da der Reihung im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Vornamen im Allgemeinen keine besondere Bedeutung zukommt.

 

Einer Namensänderung nicht zugänglich ist eine Änderung eines Rufnamens (den es im rechtlichen Sinne nicht gibt) bei vorliegen mehreren Vornamen. Dem Namensträger steht es frei, unter mehreren urkundlich festgelegten Vornamen seinen Rufnamen frei zu wählen.

 

Die Wahl des neuen Vornamens obliegt ebenfalls dem Antragsteller. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

 

Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz ausdrücklicher Unterrichtung eine andere Schreibweise verlangt wird. Nicht gewählt werden dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind.

 

Die Höhe der Gebühr für die Änderung eines Vornamens oder Familiennamens ist gebührenpflichtig. Der Gesetzgeber hat einen Gebührenrahmen vorgegeben. Dieser bewegt sich bei Vornamensänderungen von 2,50 € bis 250.00 €, bei Familien-namensänderungen von 2,50 € bis 1022,00 €. Konkrete Angaben über die Höhe der Gebühr können nicht getroffen werden, weil die Festsetzung vom jeweiligen Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert, insbesondere dem Nutzen für den Antragsteller abhängt.

 

Da eine Trennung zwischen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht häufig schwierig zu treffen ist, empfiehlt es sich die Vorfragen mit dem Landratsamt Freising vor Antragstellung abzustimmen. Dabei kann auch geklärt werden, ob das Anliegen, sofern das Namensänderungsgesetz anwendbar ist, voraussichtlich als wichtiger Grund einzustufen ist.


Ansprechpartner

Edmund Muskatewitz

Tel.Nr.: 08161/600-61951

Fax: 08161/600-698

E-Mail: edmund.muskatewitz[at]kreis-fs.de

Bürgerservice Kontakt

Kontakt
Sie können uns Ihre Fragen, Wünsche, Anregungen oder Beschwerden mitteilen. Wir werden diese umgehend bearbeiten und Sie darüber informieren, wie es weiter geht.
Mit der Nutzung dieses Formulares stimmen Sie zu, dass wir Ihre Daten speichern und verarbeiten. Weitere informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Bürgerhilfsstelle