Belehrungen nach §§ 42/ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Aufgrund der aktuellen Lage, finden bei uns im Hause derzeit bis auf weiteres keine Belehrungen statt.
Wir verweisen auf die durch uns beauftragten Ärzte aus unserem Landkreis. Eine aktuelle Liste finden Sie hier.
§ 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt/ Ärztin für die Personen vor
- die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen
- die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.
Eine der oben genannten Tätigkeiten darf erstmalig nur nach Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt/Ärztin aufgenommen werden. Diese Tätigkeit ist innerhalb von 3 Monaten aufzunehmen.
Unabhängig von der Belehrung nach §§ 42/43 IfSG kann je nach Tätigkeit auch eine Hygieneschulung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt.
Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters und dann in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Inhalt der Folgebelehrung sollten Hinweise zu den notwendigen Hygienemaßnahmen sowie Beschäftigungs- und Tätigkeitsverboten unter Berücksichtigung des speziellen Arbeitsplatzes sein.
Bescheinigung des Arbeitgebers über Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Schülerpraktika
Schüler und Schülerinnen, die für ihre Schulpraktika eine Belehrung benötigen, erhalten dies im Gesundheitsamt kostenlos. Bei unter 16 jährigen ist dabei eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Vereinsfeste und Belehrungen ehrenamtlich Tätiger
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen seit dem 02.02.2005 nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionenvermeiden sowie einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmittelnerstellt. Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.
Ehrenamtlich Tätige, die bei caritativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.
Ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht Deutsch oder Englisch, werden gebeten, zur Belehrung jemanden mitzubringen, der für sie übersetzen kann. Die schriftlichen Unterlagen sind im Gesundheitsamt in etwa 20 Sprachen vorrätig.
Gesundheitszeugnisse gem. §§ 17, 18 BSeuchG
Die bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach § 18 BSeuchG behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Folgebelehrungen alle 2 Jahre zu wiederholen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
Eine Belehrung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter Tel.Nr.: 08161/600 - 84 333 oder 334
E-Mail: Gesundheitsamt[at]kreis-fs.de möglich.
Belehrungszeiten: Dienstag 8.30 Uhr und Donnerstag 15.30 Uhr
Was ist zu bezahlen?
Kosten pro Person 14,00 € (nur Barzahlung)
Beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses: Kosten: 5,00 € (nur Barzahlung)
Gesetzliche Grundlagen
Weiterführende Informationen
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