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Prüfpflicht für Anlagen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten

Vollzug der Wassergesetze und der Anlagenverordnung – VAwS-; 

Prüfpflicht für Anlagen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten

im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich VAwS 

 

Kartenmaterial finden Sie unter:

 

Das Landratsamt Freising erlässt folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG

I. 

  1. Es wird angeordnet, dass die in sonstigen überschwemmungsgefährdeten Gebieten    (§ 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich VAwS) des Landkreises Freising befindlichen oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B im Sinne des § 6 VAwS nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz –WHG- vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung vom Betreiber durch Sachverständige nach § 22 VAwS überprüfen zu lassen sind. 
    Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B im Sinne des § 6 VAwS sind z.B. in Kellerräumen leicht einsehbar aufgestellte Heizölverbraucheranlagen oder Dieseltankanlagen mit einem Volumen von über 1.000 l bis 10.000 l. 

  2. Anlagen im Sinne der Nummer 1, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung, das heißt bis spätestens zum 31.01.2006 einmalig vom Betreiber durch Sachverständige nach § 22 VAwS überprüfen zu lassen. 

  3. Der Umfang und die Grenzen der „sonstigen überschwemmungsgefährdeten Gebiete“  sind in den vom Wasserwirtschaftsamt Freising gefertigten Lageplänen M 1:5000 dargestellt. 
    Diese Pläne sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Sie sind beim Landratsamt Freising, Landshuter Straße 31, 85356 Freising, Zimmer 567 oder 565 (Neubau) niedergelegt und können dort während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

    Im übrigen ergibt sich die Lage der „sonstigen überschwemmungsgefährdeten Gebiete“ aus dem mit dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Übersichtsplan. Die betroffenen Gebiete sind dort grob dargestellt. Der Übersichtsplan (als PDF-Datei, ca. 4 MB) kann auch über das Internetangebot des Landkreises Freising (www.kreis-fs.de) eingesehen werden. Zur Detailerkennung sind gegebenenfalls  die vorgenannten Pläne M 1:5000 heranzuziehen. 

 

II. 

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landratsamtes Freising wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben. 

 

III. 

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 

 

Gründe: 

I. 

Das Landratsamt Freising ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG- örtlich für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. 

 

II. 

1.       Bei den in den letzten Jahren aufgetretenen Hochwasserereignissen, insbesondere an Pfingsten im Jahre 1999, sind große Mengen Heizöl ausgeflossen, weil Heizölbehälter zusammengedrückt worden waren oder aufgetrieben und umgekippt sind. Vereinzelt konnte auch Wasser über Lüftungsleitungen und sonstige Anschlüsse in die Behälter eindringen und dabei das leichtere Heizöl aus den Behältern verdrängen. Die aus diesen Hochwässern gewonnenen Erfahrungen haben die Notwendigkeit erkennen lassen,  auch  im  Bereich  der  Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen den präventiven Schutz vor den Folgen von Überschwemmungen zu verbessern. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die betroffenen Anlagen zum einen durch einen amtlichen Sachverständigen überprüft werden und zum anderen dadurch, dass an diesen Anlagen Maßnahmen getroffen werden, die ein Aufschwimmen der Tankanlagen oder sonstige Veränderungen ihrer Lage ebenso verhindern wie ein Eindringen von Wasser in Entlüftungsleitungen oder sonstigen Öffnungen.

Während oberirdische Heizölbehälter in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, deren Ausweisung per Verordnung des Landratsamtes erfolgt, bereits Kraft der Regelung in der VAwS einer Prüfpflicht unterliegen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 VAwS), kann diese Prüfpflicht in den „sonstigen Gebieten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden“ im Sinne von § 2    Abs. 1 Nr. 34, 3. Spiegelstrich VAwS durch gesonderte Anordnung des Landratsamtes, nämlich per Allgemeinverfügung, eingeführt werden, wenn eine Besorgnis einer Gewässergefährdung besteht (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VAwS).

Aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes macht deshalb das Landratsamt Freising von der Ermächtigung des § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS Gebrauch. Danach kann die Kreisverwaltungsbehörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich VAwS die Prüfpflicht für oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B im Sinne des § 6 VAwS durch eine Allgemeinverfügung anordnen. Diese Allgemeinverfügung bezieht sich auf oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B im Sinne des § 6 VAwS. Damit werden insbesondere Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von über 1.000 l bis 10.000 l  Heizöl erfasst. Zu den oberirdischen Anlagen gehören auch leicht einsehbar in Kellerräumen aufgestellte Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, 5a, 6 VAwS).

Unberührt von dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen, bereits unmittelbar aufgrund von § 19i Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 23 VAwS bestehenden Prüfpflichten, insbesondere für unterirdische Anlagen und für Anlagen mit einer höheren Gefährdungsstufe als B.

Die von dieser Allgemeinverfügung erfassten Anlagen sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung vom Betreiber der Anlage durch Sachverständige nach § 22 VAwS überprüfen zu lassen. Für entsprechende Anlagen, die bereits in Betrieb genommen worden sind, wird durch diese Allgemeinverfügung eine Frist von zwei Jahren für die Durchführung der einmaligen Prüfung durch Sachverständige nach § 22 VAwS festgelegt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 3 VAwS).

 

2.       Die Anordnung der besonderen Prüfpflicht für oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B im Sinne des § 6 VAwS ist zum Schutze des Bodens und der Gewässer (oberirdische Gewässer und Grundwasser) erforderlich. Ausfließendes Heizöl kann eine massive Verunreinigung des Bodens und der Gewässer zur Folge haben. Insbesondere sind Maßnahmen bei einem Austreten größerer Mengen von Heizöl vor allem bei großräumigen Hochwässern nicht oder nur eingeschränkt möglich, da das Öl schnell abgeschwemmt  wird  und sich  großflächig verteilt. Zudem stehen die entsprechenden Einsatzkräfte (z.B. Feuerwehr, Techn. Hilfswerk) wegen anderer gleichzeitig erforderlicher Maßnahmen nur beschränkt zur Verfügung. Nicht zuletzt dient die Prüfpflicht und die Durchführung entsprechender Sicherungsmaßnahmen auch dem Schutze des Anlagenbetreibers selbst bzw. seines Eigentums. Öl, welches in Keller- und Hauswände eindringt, verursacht ernorme Schäden, deren Verhinderung auch im Interesse des Anlagenbetreibers sein muss.

 

3.       Die in den Karten ausgewiesenen Gebiete werden vom Wasserwirtschaftsamt Freising als „sonstige Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich VAwS eingestuft. Das Überschwemmungsgebiet der Amper wurde mit einer hydrau-lischen Berechnung ermittelt, im Bereich der Isar handelt es sich im Wesentlichen um die Flächen zwischen den Deichen. Die Abgrenzung der überschwemmten Flächen der Glonn basiert auf zurückliegenden Hochwasserereignissen, bei der Moosach auf Schätzungen.

 

4.       Da nicht bereits von vorneherein feststellbar ist, welche Grundstücke bzw. Grundstückseigentümer von der Allgemeinverfügung betroffen sind, konnte die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landrats-amtes Freising erfolgen (Art. 41 Abs. 3, 4 BayVwVfG).

 

5.       Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landratsamtes Freising wirksam (Art. 43 BayVwVfG). Sie gilt mit diesem Tage als öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG) und ist ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der folgenden Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar. Einer persönlichen Zustellung der Allgemeinverfügung bedarf es nicht.

Die Übersendung oder Übergabe der Allgemeinverfügung an Interessierte erfolgt stets nur zur Information und setzt die Rechtsmittelfrist nicht erneut in Gang.

Die betroffenen Gemeinden werden gebeten, in ortsüblicher Weise auf die durch diese Allgemeinverfügung begründete Prüfpflicht hinzuweisen. 

 

III. 

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes –KG-. 
Kosten waren danach nicht festzusetzen, da die Allgemeinverfügung von Amts wegen ergeht. 
Die Kosten der Sachverständigenprüfung sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten Landratsamt Freising einzulegen. 

 

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80539 München (Postanschrift: 80534 München), eingelegt wird. 

 

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 
 

Dr. Wellan 
Oberregierungsrätin 
 
 

Hinweise:
a) Nach Art. 37 Bayer. Wassergesetz –BayWG- i.V. mit § 24 VAwS sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen rechtzeitig anzuzeigen. Entsprechende Vordrucke sind im Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, erhältlich. 

 

b) Von der Allgemeinverfügung erfassten Anlagen sind vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung vom Betreiber der Anlage durch Sachverständige nach   § 22 VAwS überprüfen zu lassen. 
Eine unvollständige Liste über die Sachverständigen nach § 22 VAwS kann vom Landratsamt Freising, Sachgebiet 41, bezogen werden.

 

Ansprechpartner

Verena Vogl

Zimmer 554
Tel.: 08161/600-463
Fax: 08161/600-610
E-Mail: verena.vogl[at]kreis-fs.de

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