Schnitt von Hecken, Feldgehölzen und Bäumen
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass zum Schutz von Vögeln und anderen Gehölzbewohnern in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden dürfen.
Dasselbe gilt für Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche sowie für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.
Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sofern die Bäume oder Gehölze in der freien Natur, in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Bereich stehen, dürfen diese in vielen Fällen nur mit Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde beseitigt oder sonst erheblich verändert werden. Ausnahmen gibt es auch hier, abhängig von der Regelung, die auf den Einzelfall gerade anwendbar ist.
In jedem Fall, insbesondere in Gärten, ist beim Schnitt grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Nester zerstört oder brütende Vögel gestört werden. Verstöße können hier nach dem Artenschutzrecht geahndet werden.
Der frühe Beginn des Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz. Diese beginnt meist schon Wochen vor der eigentlichen Brut und ab diesem Zeitpunkt sind die Vögel auf Gehölze angewiesen, anhand derer sie ihre Reviere abgrenzen und in denen sie nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen. Zudem beginnen einige Arten - z.T. auch verursacht durch Klimaveränderungen - bereits sehr zeitig im Jahr mit dem Brüten.
Hecken sind für heimische Tierarten ganzjährig sehr wertvolle Lebensräume. Sie sind Biotope aus Menschenhand, die durch die landwirtschaftliche Nutzung entstanden und somit Elemente der Kulturlandschaft sind. Sie sind ein wichtiger Teil des vielfältigen Landschaftsbilds und als solches schützens- und erhaltenswert.
Zur Erhaltung ist eine regelmäßige Pflege unerlässlich. Diese ist aber nur dann mit dem Artenschutz vereinbar, wenn sich während der Heckenpflege keine oder nur wenige Tiere im Gehölz aufhalten.
Am besten gelingt dies in den Wintermonaten.
Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt daher, Gehölzarbeiten egal an welchem Standort, die über das das Maß des schonenden Form- und Pflegeschnitts hinausgehen, stets nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Ausgenommen davon sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind.